Auf der einen Seite ist die TK ein modernes, kundenorientiertes Dienstleistungsunternehmen. Auf der anderen eine „rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung“. Was auf den ersten Blick gegensätzlich wirkt, passt sehr wohl zusammen: Denn durch die Möglichkeit der Selbstverwaltung bilden die Mitglieder – also die Kunden – ihre eigene „Unternehmensaufsicht“: Das höchste Gremium der TK vertritt die Beitragszahler und hat zentrale Entscheidungsbefugnisse und Kontrollaufgaben.
Im TK-Verwaltungsrat engagieren sich 30 Frauen und Männer ehrenamtlich für die Interessen der Versicherten. Je die Hälfte wird von Versicherten- und von Arbeitgebervertretern gestellt.
Die Arbeit des Verwaltungsrats ruht auf drei Säulen:
- die TK finanziell so auszurichten, dass ihre Versicherten auch in der Zukunft die bestmöglichen Leistungen erhalten;
- innovative Leistungen zu ermöglichen und den medizinischen Fortschritt zu unterstützen;
- in der Gesundheitspolitik Stellung für die Versichertengemeinschaft zu beziehen.
Konkret: Die Verwaltungsratsmitglieder wählen den hauptamtlichen Vorstand, legen die Grundsätze der Unternehmenspolitik fest und treffen alle Entscheidungen, die für die TK von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Beispiel Satzungsleistungen: Ehrenamtliche bringen Neues ins System
Zu den Aufgaben des Gremiums gehört auch, zusätzliche Leistungen, sogenannte „Satzungsleistungen“, zu beschließen. Auf dieser Basis übernimmt die TK bereits die Kosten für Reiseimpfungen oder ein Blutzuckermessverfahren per Sensor. Die neueste Satzungsleistung: Wenn TK-Versicherte bestimmte digitale Hilfsmittel in Anspruch nehmen, erhalten sie ab Oktober 2018 einen Zuschuss von 300 Euro pro Kalenderjahr. Wem sie das zu verdanken haben? Richtig: dem Verwaltungsrat.
Damit baut das höchste Entscheidungsgremium das Leistungsangebot für die 10,2 Millionen TK-Versicherten aus. Den Auftakt macht eine Online-Sehschule für Kinder.
https://youtu.be/j29CvqljCKs
„Im Sozialpolitischen Ausschuss bereiten wir die Abstimmung über zusätzliche Leistungen vor und geben eine Empfehlung ab. Unsere Aufgabe ist es, im Sinne der Versicherten die Leistungen der TK zu erweitern und dabei auch neue Wege zu gehen“, erklärt Gerry Kley, Mitglied des Sozialpolitischen Ausschusses des TK-Verwaltungsrats.
Info: Wie kommen die Versicherten an die Leistung?
Das digitale Hilfsmittel muss zunächst ärztlich verordnet und vor der Inanspruchnahme von der TK bewilligt werden. Die TK erstattet die Leistung, wenn sie festgelegten Qualitätskriterien entspricht und die Art des Produkts in ein entsprechendes Verzeichnis für die Satzungsleistung aufgenommen ist. Bevor eine Produktart berücksichtigt werden kann, muss das BVA zustimmen. Die erste Leistung, die die TK über die neue Satzungsleistung bezuschussen wird, ist eine Online-Sehschule zur Behandlung von Amblyopie (Sehschwäche) bei Kindern.
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